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§ 15 SigG

Fassungen
01.01.2000 bis 29.12.2000 — BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 1501.04.200131.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 32/2001
§ 1530.12.200031.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 137/2000
§ 1501.01.200029.12.2000 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 190/1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 137/2000

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Heranziehung der Telekom-Control GmbH

Paragraph 15, (1) Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der Telekom-Control GmbH (Paragraph 108, TKG) bedienen.

  1. Absatz 2,Die Telekom-Control GmbH hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Aufsichtsstelle bei der laufenden Aufsicht der Zertifizierungsdiensteanbieter zu unterstützen und die technischen Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel, die im Rahmen der bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdienste eingesetzt werden, sowie die Qualifikation des Personals zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      die Zertifizierungsdiensteanbieter nach der Anzeige der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu registrieren,
    3. Ziffer 3
      Verzeichnisse der Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter und der Zertifizierungsdiensteanbieter (Paragraph 13, Absatz 3,) sowie ein Verzeichnis der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter (Paragraph 17, Absatz eins,) zu führen,
    4. Ziffer 4
      für den Fall der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters einen Widerrufsdienst zu führen, sofern keine Übernahme im Sinne der Paragraphen 12, oder 14 Absatz 5, erfolgt,
    5. Ziffer 5
      auf Anordnung der Aufsichtsstelle die Erfüllung der Voraussetzungen einer freiwilligen Akkreditierung (Paragraph 17,) zu erheben,
    6. Ziffer 6
      bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten aus Drittstaaten im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, mitzuwirken und
    7. Ziffer 7
      im Fall des begründeten Verdachts, daß die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten werden, oder auf Verlangen eines Zertifizierungsdiensteanbieters unmittelbar die vorläufige Untersagung der Tätigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters oder vorläufig Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, anzuordnen.
  2. Absatz 3,Die Telekom-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß sie ihre Aufgaben erfüllen und die Aufsichtsstelle bei Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen kann. Sie kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) zu erfolgen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der Telekom-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
  3. Absatz 4,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere über die Qualität eines Zertifizierungsdienstes, die mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter nicht befriedigend gelöst worden sind, der Telekom-Control GmbH vorlegen. Die Telekom-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Zertifizierungsdiensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Telekom-Control GmbH hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.
  4. Absatz 5,Paragraph 13, Absatz 7, über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der Telekom-Control GmbH anzuwenden.

Schlagworte

Signaturdienst, Streitfall

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040762

Alte Dokumentnummer

N2199914662O