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§ 15 SigG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 8/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 1501.04.200131.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 32/2001
§ 1530.12.200031.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 137/2000
§ 1501.01.200029.12.2000 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 8/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Heranziehung der RTR-GmbH

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH (Paragraph 5, KOG) bedienen.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Aufsichtsstelle bei der laufenden Aufsicht der ZDA zu unterstützen und die technischen Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel, die im Rahmen der bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdienste eingesetzt werden, sowie die Qualifikation des Personals zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,)
    3. Ziffer 3
      Verzeichnisse der Zertifikate für ZDA und der ZDA (Paragraph 13, Absatz 3,) sowie ein Verzeichnis der akkreditierten ZDA (Paragraph 17, Absatz eins,) zu führen,
    4. Ziffer 4
      für den Fall der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines ZDA einen Widerrufsdienst zu führen, sofern keine Übernahme im Sinne der Paragraphen 12, oder 14 Absatz 5, erfolgt,
    5. Ziffer 5
      auf Anordnung der Aufsichtsstelle die Erfüllung der Voraussetzungen einer freiwilligen Akkreditierung (Paragraph 17,) zu erheben,
    6. Ziffer 6
      bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten aus Drittstaaten im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, mitzuwirken und
    7. Ziffer 7
      im Fall des begründeten Verdachts, daß die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten werden, oder auf Verlangen eines ZDA unmittelbar die vorläufige Untersagung der Tätigkeit des ZDA oder vorläufig Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, anzuordnen.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) zu erfolgen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere über die Qualität eines Zertifizierungsdienstes, die mit dem ZDA nicht befriedigend gelöst worden sind, der RTR-GmbH vorlegen. Die RTR-GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die ZDA sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RTR-GmbH hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Verfahren auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden.
  5. Absatz 5,Paragraph 13, Absatz 7, über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008

Schlagworte

Signaturdienst, Streitfall

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR40095861