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§ 20 SigG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 2001.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 190/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 8/2008

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

6. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Anwender

Allgemeine Informationspflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter

Paragraph 20, (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Zertifikatswerber vor Vertragschließung schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers klar und allgemein verständlich über den Inhalt des Sicherheits- und des Zertifizierungskonzepts zu unterrichten. Bei der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats hat der Zertifizierungsdiensteanbieter zudem die Bedingungen der Verwendung des Zertifikats, wie etwa Einschränkungen seines Anwendungsbereichs oder des Transaktionswerts, bekanntzugeben; weiters ist auf eine freiwillige Akkreditierung (Paragraph 17,) sowie auf besondere Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Auf Verlangen sind die in Absatz eins, genannten Angaben auch Dritten, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, zugänglich zu machen.
  2. Absatz 3,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat weiters den Zertifikatswerber darüber zu unterrichten, welche technischen Komponenten und Verfahren für das verwendete Signaturverfahren geeignet sind, gegebenenfalls auch darüber, welche technischen Komponenten und Verfahren sowie sonstigen Maßnahmen die Anforderungen für die Erzeugung und Prüfung sicherer Signaturen erfüllen. Ferner ist der Zertifikatswerber über die möglichen Rechtswirkungen des von ihm verwendeten Signaturverfahrens, über die Pflichten eines Signators sowie über die besondere Haftung des Zertifizierungsdiensteanbieters zu belehren. Der Zertifikatswerber ist auch darüber zu unterrichten, daß und wie gegebenenfalls eine neue elektronische Signatur anzubringen ist, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.

Schlagworte

Sicherheitskonzept

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040767

Alte Dokumentnummer

N2199914667O