Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
6. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Anwender
Allgemeine Informationspflichten der ZDA
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Ein ZDA hat den Zertifikatswerber vor Vertragsabschluss schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers allgemein verständlich über den Inhalt des Sicherheits- und des Zertifizierungskonzepts, über die möglichen Rechtswirkungen des von ihm verwendeten Signaturverfahrens, über die Pflichten eines Signators sowie über die besondere Haftung des ZDA zu unterrichten. Zudem hat er die Bedingungen der Verwendung des Zertifikats, wie etwa Einschränkungen seines Anwendungsbereichs oder des Transaktionswerts, bekanntzugeben; weiters ist auf eine freiwillige Akkreditierung (§ 17) sowie auf besondere Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen.Ein ZDA hat den Zertifikatswerber vor Vertragsabschluss schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers allgemein verständlich über den Inhalt des Sicherheits- und des Zertifizierungskonzepts, über die möglichen Rechtswirkungen des von ihm verwendeten Signaturverfahrens, über die Pflichten eines Signators sowie über die besondere Haftung des ZDA zu unterrichten. Zudem hat er die Bedingungen der Verwendung des Zertifikats, wie etwa Einschränkungen seines Anwendungsbereichs oder des Transaktionswerts, bekanntzugeben; weiters ist auf eine freiwillige Akkreditierung (Paragraph 17,) sowie auf besondere Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen sind die in Abs. 1 genannten Angaben auch Dritten, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, zugänglich zu machen.Auf Verlangen sind die in Absatz eins, genannten Angaben auch Dritten, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,)
Anmerkung
1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008
Schlagworte
Sicherheitskonzept
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR40095866