Rechtstracker.at

§ 26 SigG

Fassungen
01.01.2000 bis 29.12.2000 — BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 2630.12.200031.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 137/2000
§ 2601.01.200029.12.2000 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 190/1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 137/2000

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 26, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 56 000 S zu bestrafen, wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.

  1. Absatz 2,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 112 000 S zu bestrafen, wenn er
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 9, Absatz eins, seine Widerrufspflicht verletzt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 11, seine Dokumentationspflicht verletzt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 16, Absatz eins, nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 20, Absatz eins und 3 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.
  2. Absatz 3,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 224 000 S zu bestrafen, wenn er
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 6, Absatz 2, die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 6, Absatz 5, nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 18, keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für sichere elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder
    6. Ziffer 6
      trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 14, Absatz 2 bis 4) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.
  3. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 5,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040773

Alte Dokumentnummer

N2199914673O