Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.
(2)Absatz 2,Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wenn er
entgegen § 9 Abs. 1 seine Widerrufspflicht verletzt,entgegen Paragraph 9, Absatz eins, seine Widerrufspflicht verletzt,
entgegen § 11 seine Dokumentationspflicht verletzt,entgegen Paragraph 11, seine Dokumentationspflicht verletzt,
entgegen § 16 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oderentgegen Paragraph 16, Absatz eins, nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder
entgegen § 20 Abs. 1 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.entgegen Paragraph 20, Absatz eins, den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.
(3)Absatz 3,Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen, wenn er
entgegen § 6 Abs. 2 die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,entgegen Paragraph 6, Absatz 2, die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,
entgegen § 6 Abs. 5 nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,entgegen Paragraph 6, Absatz 5, nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,
entgegen § 7 Abs. 1 Z 2 keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,
entgegen § 7 Abs. 1 Z 8 keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom ZDA noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom ZDA noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,
entgegen § 18 keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oderentgegen Paragraph 18, keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder
trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 3) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 14, Absatz 3,) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
Anmerkung
1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
3. Art. 1 Z 52 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2008 lautet: "In § 26 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „und Abs. 3“.". Die Wortfolge lautet richtig: "und 3".
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR40095873