Rechtstracker.at

§ 59 DSt

Fassungen
01.06.1999 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 71/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 5901.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 5901.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 5901.06.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 71/1999
§ 5901.01.199131.05.1999 BGBl. Nr. 474/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 71/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 111/2007

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünf, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,.

Text

Siebenter Abschnitt

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für, Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter besteht einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat ihren Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für fünf Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.
  4. Absatz 4,Im übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (Paragraphen 7, 11 und 13). Über Ablehnung und Rücklegung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Das Amt der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter erlischt jedenfalls auch dann, wenn der Richter aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs ausscheidet.
  5. Absatz 5,Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied nach Absatz 2, zu ernennen beziehungsweise in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

Schlagworte

Berufungskommission

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12040930

alte Dokumentnummer

N2199958387L