Rechtstracker.at

§ 59 DSt

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 141/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 5901.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 5901.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 5901.06.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 71/1999
§ 5901.01.199131.05.1999 BGBl. Nr. 474/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 141/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 190/2013

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Siebenter Abschnitt
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission besteht einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat ihren Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1. Jänner auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für sechs Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.
  4. Absatz 4,Im übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (Paragraphen 7, 11 und 13). Über die Ablehnung und Rücklegung des Amtes durch ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Das Amt eines Mitglieds aus dem Kreis der Richter erlischt jedenfalls, wenn der Richter aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs ausscheidet.
  5. Absatz 5,Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied nach Absatz 2, zu ernennen beziehungsweise in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007;
ÜR: Art. 11 §§ 3 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009;

Schlagworte

Berufungskommission

Im RIS seit

04.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40114657