Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82aParagraph 82 a
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), sowerden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,
BGBl. I Nr. 73/1999).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).
Text
Entlohnung bei Zwangsausgleich
§ 82a.Paragraph 82 a,
(1)Absatz eins,Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel
von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der Konkursgläubiger erforderlichen Betrags... 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S ...................................................................................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S .................................................................................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............................................................................. 1%,
mindestens jedoch 28 000 S.
(2)Absatz 2,Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.Wurden auch Erlöse im Sinn des Paragraph 82, erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach Paragraph 82, Die Mindestentlohnung nach Paragraph 82, Absatz eins, steht ihm jedoch nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2017
Dokumentnummer
NOR12040945
alte Dokumentnummer
N2199958405L