Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82aParagraph 82 a
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 6zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 278, Absatz 6
Text
Entlohnung bei Sanierungsplan
§ 82a.Paragraph 82 a,
(1)Absatz eins,Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich
von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags | 4%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro | 3%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro | 2%, |
und von dem darüber hinausgehenden Betrag | 1%. |
| |
(2)Absatz 2,Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.Wurden auch Erlöse im Sinn des Paragraph 82, erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach Paragraph 82, Die Mindestentlohnung nach Paragraph 82, Absatz eins, steht ihm jedoch nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2017
Dokumentnummer
NOR40193977