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§ 33a AO

Fassungen
01.05.1999 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 73/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33a01.07.200230.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 33a01.05.199930.06.2002 BGBl. I Nr. 73/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. I Nr. 73/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,.

Text

Bestimmung der Entlohnung

Paragraph 33 a, (1) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Ausgleichsgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung, nachvollziehbar darzustellen. Das Ausgleichsgericht kann dem Ausgleichsverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 33, mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichsverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
  2. Absatz 3,Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.
  3. Absatz 4,Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12040970

Alte Dokumentnummer

N2199958431L