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§ 33a AO

Fassungen
01.07.2002 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33a01.07.200230.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 33a01.05.199930.06.2002 BGBl. I Nr. 73/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Absatz 2, ist anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz nach dem

30. Juni 2002 erlassen wird vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 7,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

75 aus 2002,).

Text

Bestimmung der Entlohnung

Paragraph 33 a,

  1. Absatz eins,Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Ausgleichsgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung, nachvollziehbar darzustellen. Das Ausgleichsgericht kann dem Ausgleichsverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 33, mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichsverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls ist den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
  3. Absatz 3,Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.
  4. Absatz 4,Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR40030307