Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
23.07.1999 bis 13.01.2019 — BGBl. I Nr. 111/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute14.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 91/2018
§ 5823.07.199913.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 5801.08.197701.08.1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 111/1999

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019danach: BGBl. I Nr. 91/2018

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Hat der Inhaber einer älteren registrierten Marke die Benutzung eines jüngeren Kennzeichens im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die dieses jüngere Kennzeichen benutzt worden ist, nicht auf Grund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, daß der Benutzer des jüngeren Kennzeichens bei Aufnahme der Benutzung bösgläubig war oder, sofern es sich bei dem jüngeren Kennzeichen um eine registrierte Marke handelt, deren Anmeldung bösgläubig vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, kann sich der Inhaber der jüngeren Marke oder der Benutzer des jüngeren Kennzeichens der Benutzung der älteren registrierten Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041096

alte Dokumentnummer

N2199960930L