Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
ab 14.01.2019 — BGBl. I Nr. 91/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute14.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 91/2018
§ 5823.07.199913.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 5801.08.197701.08.1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

14.01.2019BGBl. I Nr. 91/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Hat der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung eine jüngeren registrierten Marke im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die diese jüngere Marke benutzt worden ist, nicht aufgrund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen. Bei der älteren Marke kann es sich um eine registrierte Marke oder um eine angemeldete Marke vorbehaltlich ihrer Registrierung oder um eine notorisch bekannte Marke gemäß Artikel 6 b, i, s, der Pariser Verbandsübereinkunft handeln.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, kann sich der Inhaber der jüngeren Marke der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.
  3. Absatz 3,Gegenüber einer jüngeren Unionsmarke gilt das Untersagungsrecht gemäß Absatz eins, als verwirkt, wenn die Unionsmarke gemäß Artikel 61, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr nichtig erklärt werden könnte.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209586