Rechtstracker.at

§ 68b

Fassungen
23.07.1999 bis 13.11.2007 — BGBl. I Nr. 111/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68b heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 68b01.01.201419.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 68b14.11.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 81/2007
§ 68b23.07.199913.11.2007 BGBl. I Nr. 111/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 b

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 111/1999

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007danach: BGBl. I Nr. 81/2007

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 68 b, (1) Einsprüche gegen die beabsichtigte Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind innerhalb von drei Monaten ab der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6, Absatz 2, dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen. Der begründete Einspruch sowie allfällige Beilagen müssen spätestens am letzten Tag der Frist in dreifacher Ausfertigung im Patentamt eingelangt sein.

  1. Absatz 2,Im Einspruch sind die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt, anzugeben.
  2. Absatz 3,Verspätete oder nicht fristgerecht begründete Einsprüche sowie solche, die keine Ausführungen gemäß Absatz 2, enthalten, gelten als nicht erhoben. Dies ist dem Einsprechenden formfrei mitzuteilen. Diese Mitteilung oder ihr Unterbleiben ist für den Eintritt der Rechtswirkung ohne Belang.
  3. Absatz 4,Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Vornahme der in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Handlungen findet nicht statt.
  4. Absatz 5,Zuständige Behörde für Verfahren nach Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist das Patentamt.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041109

Alte Dokumentnummer

N2199960943L