Rechtstracker.at

§ 68b

Fassungen
14.11.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 81/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68b heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 68b01.01.201419.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 68b14.11.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 81/2007
§ 68b23.07.199913.11.2007 BGBl. I Nr. 111/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 b

Inkrafttretensdatum

14.11.2007BGBl. I Nr. 81/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 126/2013

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 68 b,

  1. Absatz eins,Einsprüche nach Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 510 aus 2006, sind innerhalb von vier Monaten ab der bezughabenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6, Absatz 2, dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.
  2. Absatz 2,Verspätete oder nicht mittels oder nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben. Darüber ist der Einsprechende in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung oder ihr Unterbleiben ist für den Eintritt der Rechtswirkung ohne Belang.
  3. Absatz 3,Zuständige Behörde für Verfahren nach Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 510 aus 2006, ist das Patentamt.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40092084