Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
X. ABSCHNITTrömisch zehn. ABSCHNITT
Verbot der Winkelschreiberei
§ 71. (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßigParagraph 71, (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
Anmerkung
1. Diese Sonderbestimmung geht gem. Art. IX Abs. 3 Einführungsgesetz
zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 50/1991, der
Generalklausel des Art. IX Abs. 1 Z 1 vor.
2. Siehe zu den besonderen Vorschriften iS des Abs. 3 Art. IV Z 5 des
Gesetzes betreffend die Einführung des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl.
Nr. 112/1895; § 29 Abs. 2 Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.
Dokumentnummer
NOR12041123
alte Dokumentnummer
N2199960957L