Rechtstracker.at

§ 59

Fassungen
23.07.1999 bis 23.06.2006 — BGBl. I Nr. 111/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute24.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 96/2006
§ 5923.07.199923.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 5901.12.197022.07.1999 BGBl. Nr. 260/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 111/1999

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006danach: BGBl. I Nr. 96/2006

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 59, (1) Wenn eine geschäftliche Kundgebung oder Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne des Paragraph 51, vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerks befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (Paragraph 355, EO) erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebots erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerks oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen.

  1. Absatz 2,Diese Maßregel kann auch als einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 382, EO nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung auf Antrag einer gefährdeten Partei angeordnet werden. Paragraph 56, erster Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Auf den dem Antragsteller wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gebot (Paragraph 355, EO) zustehenden Schadenersatzanspruch ist Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041134

Alte Dokumentnummer

N2199960968L