Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 59.Paragraph 59,
Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen. Wer den Vorschriften einer auf Grund des Paragraph 9, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.
Anmerkung
Hinsichtlich der Verwendung der verfallenen Waren siehe:
§ 18 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950;
Verfallsverordnung, BGBl. Nr. 386/1927.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019
Dokumentnummer
NOR12028581
Alte Dokumentnummer
N2197012822T