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§ 23 HypBG

Fassungen
13.11.1938 bis 31.03.2002 — dRGBl. I S 108/1930
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.04.200207.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 97/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 2313.11.193831.03.2002 dRGBl. I S 108/1930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 108/1930

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

13.11.1938dRGBl. I S 108/1930

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 23,

Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs im Umlaufe waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.

Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht mit ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.

Die Reichsregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Banken von der Verpflichtung befreien, Bekanntmachungen im Reichsanzeiger nach Maßgabe der Vorschriften der Absatz eins, 2, zu erlassen, wenn sichergestellt ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweit im Reichsanzeiger bekanntgemacht werden.

Anmerkung

Amtsblatt zur Wiener Zeitung

Schlagworte

Gesamtbetrag, Wertpapier, Bundesregierung

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041341

Alte Dokumentnummer

N3189916055A