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§ 23 HypBG

Fassungen
01.04.2002 bis 07.07.2022 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.04.200207.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 97/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 2313.11.193831.03.2002 dRGBl. I S 108/1930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 23,

Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs im Umlaufe waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.

Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht mit ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.

  1. Absatz 3,Die FMA kann die Kreditinstitute von der Verpflichtung befreien, Bekanntmachungen im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` nach Maßgabe der Vorschriften der Absatz eins und 2 zu erlassen, wenn sichergestellt ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweitig im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` bekannt gemacht werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Schlagworte

Gesamtbetrag, Wertpapier, Bundesregierung

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40020817