Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§. 23.Paragraph 23,
Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs im Umlaufe waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.
Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht mit ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
(3)Absatz 3,Die FMA kann die Kreditinstitute von der Verpflichtung befreien, Bekanntmachungen im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` nach Maßgabe der Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu erlassen, wenn sichergestellt ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweitig im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` bekannt gemacht werden.Die FMA kann die Kreditinstitute von der Verpflichtung befreien, Bekanntmachungen im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` nach Maßgabe der Vorschriften der Absatz eins und 2 zu erlassen, wenn sichergestellt ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweitig im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` bekannt gemacht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
Schlagworte
Gesamtbetrag, Wertpapier, Bundesregierung
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40020817