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§ 31 HypBG

Fassungen
13.11.1938 bis 31.05.2005 — dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 3113.11.193831.05.2005 dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375/1899

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

13.11.1938dRGBl. S 375/1899

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005danach: BGBl. I Nr. 32/2005

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 31,

Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register eingetragenen Werthpapiere und das gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben.

Er ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der im Paragraph 1145, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem letzteren Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Absatz eins, zu übergeben.

Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.

Anmerkung

vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938

Schlagworte

Wertpapier

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041349

Alte Dokumentnummer

N3189916063A