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§ 31 HypBG

Fassungen
01.06.2005 bis 07.07.2022 — BGBl. I Nr. 32/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 3113.11.193831.05.2005 dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.06.2005BGBl. I Nr. 32/2005

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie das zur Ersatzdeckung bestimmte Geld gemeinsam mit der Hypothekenbank zu verwahren. Er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes herausgeben.
  2. Absatz 2,Er ist verpflichtet, diese Urkunden und das Geld auf Verlangen der Hypothekenbank herauszugeben und bei der Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die sonstigen im Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) ausreichen oder die Hypothekenbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Absatz eins, zu übergeben.
  3. Absatz 3,Bedarf die Hypothekenbank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Hypothekenbank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.

Anmerkung

1. vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40064350