Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§. 35.Paragraph 35,
Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Werthpapieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden) Anmerkung, Absatz 2 bis 4 sind nicht anzuwenden)
Anmerkung
vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938
Dokumentnummer
NOR12041353
Alte Dokumentnummer
N3189916067A