Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1998dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§. 35.Paragraph 35,
Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Werthpapieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.
Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer Hypothekenbank, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist. Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer Hypothekenbank, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Absatz eins, entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.
Dokumentnummer
NOR12056623
Alte Dokumentnummer
N3199811513O