Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fundierte Bankschuldverschreibungen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Besitzer der Schuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre Ansprüche als Kaution bestellten Teilen des Bankvermögens vorzugsweise befriedigt zu werden.
Wenn auf diese Vermögensteile Exekution geführt wird, so obliegt es dem Regierungskommissär (§ 3 Alinea 1 des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48), die entsprechende Einschränkung der Exekution bei Gericht zu beantragen. Über den Antrag kann das Gericht ohne Einvernehmung der Parteien entscheiden. Wenn auf diese Vermögensteile Exekution geführt wird, so obliegt es dem Regierungskommissär (Paragraph 3, Alinea 1 des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48), die entsprechende Einschränkung der Exekution bei Gericht zu beantragen. Über den Antrag kann das Gericht ohne Einvernehmung der Parteien entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Dokumentnummer
NOR12041384
Alte Dokumentnummer
N3190525032L