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§ 2 FBSchVG

Fassungen
01.06.2005 bis 07.07.2022 — BGBl. I Nr. 32/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 211.02.190531.05.2005 RGBl. Nr. 213/1905 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fundierte Bankschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 213 aus 1905, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2005BGBl. I Nr. 32/2005

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Abkürzung

FBSchVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre Ansprüche als Kaution bestellten Vermögenswerten vorzugsweise befriedigt zu werden.
  2. Absatz 2,Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden. Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister des Kreditinstitutes erst eingetragen werden, nachdem das Kreditinstitut die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 5,
  3. Absatz 3,Der Regierungskommissär hat, wenn er die Rechte der Gläubiger der fundierte Bankschuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Gläubiger beim zuständigen Gericht zu erwirken. Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses des Kreditinstitutes durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen. Die Bestellung eines solchen Kurators kann auch von demjenigen, dessen Rechte in ihrem Gange durch den Mangel einer gemeinsamen Vertretung der Gläubiger der Schuldverschreibungen gehemmt würden, begehrt werden. Auf diese Kuratoren sind die Bestimmungen des Gesetzes RGBl. Nr. 49 aus 1874, anzuwenden, welche in Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Gläubiger von Schuldverschreibungen gelten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003738

Dokumentnummer

NOR40064438