Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fundierte Bankschuldverschreibungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 213/1905 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021RGBl. Nr. 213 aus 1905, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre Ansprüche als Kaution bestellten Vermögenswerten vorzugsweise befriedigt zu werden.
(2)Absatz 2,Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden. Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister des Kreditinstitutes erst eingetragen werden, nachdem das Kreditinstitut die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 1 Abs. 5.Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden. Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister des Kreditinstitutes erst eingetragen werden, nachdem das Kreditinstitut die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 5,
(3)Absatz 3,Der Regierungskommissär hat, wenn er die Rechte der Gläubiger der fundierte Bankschuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Gläubiger beim zuständigen Gericht zu erwirken. Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses des Kreditinstitutes durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen. Die Bestellung eines solchen Kurators kann auch von demjenigen, dessen Rechte in ihrem Gange durch den Mangel einer gemeinsamen Vertretung der Gläubiger der Schuldverschreibungen gehemmt würden, begehrt werden. Auf diese Kuratoren sind die Bestimmungen des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1874 anzuwenden, welche in Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Gläubiger von Schuldverschreibungen gelten.Der Regierungskommissär hat, wenn er die Rechte der Gläubiger der fundierte Bankschuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Gläubiger beim zuständigen Gericht zu erwirken. Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses des Kreditinstitutes durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen. Die Bestellung eines solchen Kurators kann auch von demjenigen, dessen Rechte in ihrem Gange durch den Mangel einer gemeinsamen Vertretung der Gläubiger der Schuldverschreibungen gehemmt würden, begehrt werden. Auf diese Kuratoren sind die Bestimmungen des Gesetzes RGBl. Nr. 49 aus 1874, anzuwenden, welche in Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Gläubiger von Schuldverschreibungen gelten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40064438