Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fundierte Bankschuldverschreibungen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
Werden Schuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art von Landesanstalten unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben der Landesausschuß oder, wenn dieser einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär des Landesausschusses berufen. Werden Schuldverschreibungen der in Paragraph eins, bezeichneten Art von Landesanstalten unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben der Landesausschuß oder, wenn dieser einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär des Landesausschusses berufen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Dokumentnummer
NOR12041387
Alte Dokumentnummer
N3190525035L