Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fundierte Bankschuldverschreibungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 213/1905 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021RGBl. Nr. 213 aus 1905, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
Werden Schuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art von Landesanstalten unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben die Landesregierung oder, wenn diese einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär der Landesregierung berufen.Werden Schuldverschreibungen der in Paragraph eins, bezeichneten Art von Landesanstalten unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben die Landesregierung oder, wenn diese einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär der Landesregierung berufen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40064442