Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
15.01.1992 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 34/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2321.08.199631.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003
§ 2315.01.199220.08.1996 BGBl. Nr. 34/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

15.01.1992BGBl. Nr. 34/1992

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Abschnitt römisch sieben.

Strafvorschriften.

1. Verwaltungsstrafvorschriften.

Paragraph 23, (1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser - mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft.

  1. Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 3,Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten, die den Verdacht einer Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften erwecken, und zu besorgen ist, daß der Schuldige sich der Strafe entziehen könnte, so sind die genannten Organe berechtigt, einen angemessenen Betrag bis zum Höchstwert von 10.000 S gegen Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die Geldstrafe einzuheben. Die eingehobenen Beträge sind ohne Verzug an die zur Durchführung der Strafamtshandlung zuständige Behörde abzuliefern.
  3. Absatz 4,Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
  4. Absatz 5,Besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. (1), so kann bei Gefahr im Verzuge gegen den Verdächtigen jederzeit eine Haus- oder Personendurchsuchung oder Durchsuchung von Gepäckstücken durchgeführt werden.
  5. Absatz 6,Die im Abs. (1) bezeichnete Verwaltungsübertretungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (Paragraph eins,, Abs. (1), Punkt 9) im Ausland begangen werden.

Schlagworte

Hausdurchsuchung

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042038

Alte Dokumentnummer

N3194624459L