Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Abschnitt VII.Abschnitt römisch sieben.
Strafvorschriften.
1. Verwaltungsstrafvorschriften.
§ 23. (1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt oder wer entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Bescheiden Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß den §§ 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes vornimmt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft.Paragraph 23, (1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt oder wer entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Bescheiden Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß den Paragraphen 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes vornimmt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft.
(2)Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten, die den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erwecken, und zu besorgen ist, daß der Schuldige sich der Strafe entziehen könnte, so sind die genannten Organe berechtigt, einen angemessenen Betrag bis zum Höchstwert von 10 000 S gegen Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die Geldstrafe einzuheben. Die eingehobenen Beträge sind ohne Verzug an die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Behörde abzuliefern.Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten, die den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erwecken, und zu besorgen ist, daß der Schuldige sich der Strafe entziehen könnte, so sind die genannten Organe berechtigt, einen angemessenen Betrag bis zum Höchstwert von 10 000 S gegen Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die Geldstrafe einzuheben. Die eingehobenen Beträge sind ohne Verzug an die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Behörde abzuliefern.
(4)Absatz 4,Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
(5)Absatz 5,Besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. (1), so kann bei Gefahr im Verzuge gegen den Verdächtigen jederzeit eine Haus- oder Personendurchsuchung oder Durchsuchung von Gepäckstücken durchgeführt werden.
(6)Absatz 6,Die im Abs. (1) bezeichnete Verwaltungsübertretungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (§ 1, Abs. (1), Punkt 9) im Ausland begangen werden.Die im Abs. (1) bezeichnete Verwaltungsübertretungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (Paragraph eins,, Abs. (1), Punkt 9) im Ausland begangen werden.
Schlagworte
Hausdurchsuchung
Dokumentnummer
NOR12055242
Alte Dokumentnummer
N3199657095J