Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
21.08.1996 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2321.08.199631.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003
§ 2315.01.199220.08.1996 BGBl. Nr. 34/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Abschnitt römisch sieben.

Strafvorschriften.

1. Verwaltungsstrafvorschriften.

Paragraph 23, (1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt oder wer entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Bescheiden Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß den Paragraphen 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes vornimmt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft.

  1. Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 3,Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten, die den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erwecken, und zu besorgen ist, daß der Schuldige sich der Strafe entziehen könnte, so sind die genannten Organe berechtigt, einen angemessenen Betrag bis zum Höchstwert von 10 000 S gegen Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die Geldstrafe einzuheben. Die eingehobenen Beträge sind ohne Verzug an die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Behörde abzuliefern.
  3. Absatz 4,Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
  4. Absatz 5,Besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. (1), so kann bei Gefahr im Verzuge gegen den Verdächtigen jederzeit eine Haus- oder Personendurchsuchung oder Durchsuchung von Gepäckstücken durchgeführt werden.
  5. Absatz 6,Die im Abs. (1) bezeichnete Verwaltungsübertretungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (Paragraph eins,, Abs. (1), Punkt 9) im Ausland begangen werden.

Schlagworte

Hausdurchsuchung

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12055242

Alte Dokumentnummer

N3199657095J