Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1975Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 27. Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft neben der eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden kann. Paragraph 27, Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft neben der eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12042042
Alte Dokumentnummer
N3194624463L