Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 27. Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder wer eine auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderliche Bewilligung zur Vornahme der in §§ 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Rechtsgeschäfte und Handlungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, neben der eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden kann. Paragraph 27, Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder wer eine auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderliche Bewilligung zur Vornahme der in Paragraphen 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Rechtsgeschäfte und Handlungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, neben der eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12055244
Alte Dokumentnummer
N3199657097J