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§ 33a

Fassungen
15.01.1992 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 34/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33a21.08.199631.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003
§ 33a15.01.199220.08.1996 BGBl. Nr. 34/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

15.01.1992BGBl. Nr. 34/1992

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch acht

Sondervorschriften

Paragraph 33 a, (1) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank alle oder bestimmte nach Abschnitt römisch zwei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Handlungen untersagen oder nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen abändern, um

  1. Ziffer eins
    die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
  2. Ziffer 2
    eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
  3. Ziffer 3
    die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder im wiederholten Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder
  4. Ziffer 4
    zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden.
  1. Absatz 2,Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Oesterreichische Nationalbank ferner
    1. Ziffer eins
      bescheidmäßig erteilte devisenrechtliche Bewilligungen zurücknehmen und
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Genehmigung bewilligungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen abweisen,
    soweit dies zur Erreichung der der Verordnung zugrunde liegenden Ziele und aus den darin genannten Gründen noch erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Absatz eins, bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.
  3. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vor, so kann die Bundesregierung die Oesterreichische Nationalbank ersuchen, eine Verordnung im Sinne des Ersuchens zu erlassen. In diesem Fall ist keine Zustimmung nach Absatz 3, erforderlich. Kommt die Oesterreichische Nationalbank diesem Ersuchen nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Tagen, nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Finanzen über. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Die Oesterreichische Nationalbank darf während der Geltung einer solchen Verordnung keine entgegenstehenden Verordnungen erlassen.

Schlagworte

Kapitalverkehr

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042049

Alte Dokumentnummer

N3194624470L