Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33aParagraph 33 a
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht
Sondervorschriften
§ 33a. (1) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, alle oder bestimmte nach Abschnitt II bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Handlungen untersagen oder nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen abändern, umParagraph 33 a, (1) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, alle oder bestimmte nach Abschnitt römisch zwei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Handlungen untersagen oder nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen abändern, um
die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder im wiederholten Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder
zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden oder
völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.
(2)Absatz 2,Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Oesterreichische Nationalbank fernerNach Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Oesterreichische Nationalbank ferner
bescheidmäßig erteilte devisenrechtliche Bewilligungen zurücknehmen und
Anträge auf Genehmigung bewilligungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen abweisen,
soweit dies zur Erreichung der der Verordnung zugrunde liegenden Ziele und aus den darin genannten Gründen noch erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Absatz eins, bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.
(4)Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, so kann die Bundesregierung die Oesterreichische Nationalbank ersuchen, eine Verordnung im Sinne des Ersuchens zu erlassen. In diesem Fall ist keine Zustimmung nach Abs. 3 erforderlich. Kommt die Oesterreichische Nationalbank diesem Ersuchen nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Tagen, nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Finanzen über. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Die Oesterreichische Nationalbank darf während der Geltung einer solchen Verordnung keine entgegenstehenden Verordnungen erlassen.Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vor, so kann die Bundesregierung die Oesterreichische Nationalbank ersuchen, eine Verordnung im Sinne des Ersuchens zu erlassen. In diesem Fall ist keine Zustimmung nach Absatz 3, erforderlich. Kommt die Oesterreichische Nationalbank diesem Ersuchen nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Tagen, nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Finanzen über. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Die Oesterreichische Nationalbank darf während der Geltung einer solchen Verordnung keine entgegenstehenden Verordnungen erlassen.
Schlagworte
Kapitalverkehr, Außenpolitik
Dokumentnummer
NOR12055245
Alte Dokumentnummer
N3199657098J