Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
B. Beschränkt verfügbare und freie Guthaben.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die bei Kreditinstituten bestehenden, auf Schillinge lautenden Guthaben auf Alt- und Konversions-Konten (§§ 13, 20 Schillinggesetz, § 3 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1/1945) – einschließlich der gemäß § 11 geschaffenen Konversionsguthaben – werden, soweit sie nicht gemäß § 8 Sperrguthaben sind, bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelt. Guthaben, die durch 50 S nicht restlos teilbar sind, werden zu diesem Zweck entsprechend abgerundet. Doch kann der Kontoinhaber das Guthaben auf den nächsten durch 50 S restlos teilbaren Betrag erhöhen.Die bei Kreditinstituten bestehenden, auf Schillinge lautenden Guthaben auf Alt- und Konversions-Konten (Paragraphen 13, 20, Schillinggesetz, Paragraph 3, der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1 aus 1945,) – einschließlich der gemäß Paragraph 11, geschaffenen Konversionsguthaben – werden, soweit sie nicht gemäß Paragraph 8, Sperrguthaben sind, bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelt. Guthaben, die durch 50 S nicht restlos teilbar sind, werden zu diesem Zweck entsprechend abgerundet. Doch kann der Kontoinhaber das Guthaben auf den nächsten durch 50 S restlos teilbaren Betrag erhöhen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen kann für diese Forderungen Bundesschuldverschreibungen ausgeben oder sie zur Eintragung in ein zu schaffendes Bundesschuldbuch bestimmen. Diese Bundesschulden werden mit 2 v. H. im Jahr verzinst. Die näheren Bestimmungen über Verzinsung und Rückzahlung der Forderungen, über die Zulässigkeit ihrer Belastung und Veräußerung sowie über die Einrichtung eines Bundesschuldbuchs werden mit Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates getroffen.
(3)Absatz 3,Die im Abs. (2) erwähnten Bundesschuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen können zum Nennwert zur Abstattung der zu erhebenden Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe verwendet werden (§ 36).Die im Abs. (2) erwähnten Bundesschuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen können zum Nennwert zur Abstattung der zu erhebenden Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe verwendet werden (Paragraph 36,).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
Altkonto, BGBl. Nr. 1/1945
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042065
Alte Dokumentnummer
N3194724486L