Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
IV. Abschnitt.römisch vier. Abschnitt.
Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
Pfändung.
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der Paragraphen 65 bis 67,
(2)Absatz 2,Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der §§ 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der Paragraphen 69, ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR12042310
alte Dokumentnummer
N3194914960T