Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
Pfändung
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der Paragraphen 65 bis 67,
(2)Absatz 2,Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der §§ 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der Paragraphen 69, ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218094