Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1978Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1979 (Art. II, BGBl.Bezugszeitraum für Absatz eins :, ab 1. 1. 1979 (Artikel römisch zwei,, BGBl.
Nr. 572/1978) Nr. 572 aus 1978,)
für Abs. 2: ab 1. 1. 1978 (§ 37 Abs. 1, BGBl. für Absatz 2 :, ab 1. 1. 1978 (Paragraph 37, Absatz eins,, BGBl.
Nr. 2/1954) Nr. 2 aus 1954,)
Text
§ 4. Steuerschuldner.Paragraph 4, Steuerschuldner.
(1)Absatz eins,Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.
(2)Absatz 2,Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht gilt in jedem Fall als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Er ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Zeitpunkt der Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.
Schlagworte
Personengesellschaft, Mitunternehmerschaft, Betriebsübergang
Dokumentnummer
NOR12042439
Alte Dokumentnummer
N3195413754R