Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1979 (Art. II, BGBl.Bezugszeitraum für Absatz eins :, ab 1. 1. 1979 (Artikel römisch zwei,, BGBl.
Nr. 572/1978) Nr. 572 aus 1978,)
für Abs. 2: ab 1. 1. 1989 (Art. III Z 1, BGBl. für Absatz 2 :, ab 1. 1. 1989 (Artikel römisch drei, Ziffer eins,, BGBl.
Nr. 403/1988) Nr. 403 aus 1988,)
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
§ 4. Steuerschuldner.Paragraph 4, Steuerschuldner.
(1)Absatz eins,Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.
(2)Absatz 2,Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der Gewerbebetrieb ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, es sei denn, er wird mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt oder unentgeltlich (§ 6 Z 9 lit. a Einkommensteuergesetz 1988) übertragen. Zeitpunkt der Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der Gewerbebetrieb ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, es sei denn, er wird mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt oder unentgeltlich (Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, Einkommensteuergesetz 1988) übertragen. Zeitpunkt der Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.
Anmerkung
1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988
Schlagworte
Personengesellschaft, Mitunternehmerschaft, Betriebsübergang