Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
30.07.1988 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 403/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 430.07.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 403/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 401.12.197829.07.1988 BGBl. Nr. 572/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.07.1988BGBl. Nr. 403/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum für Absatz eins :, ab 1. 1. 1979 (Artikel römisch zwei,, BGBl.

Nr. 572 aus 1978,)

für Absatz 2 :, ab 1. 1. 1989 (Artikel römisch drei, Ziffer eins,, BGBl.

Nr. 403 aus 1988,)

Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Paragraph 4, Steuerschuldner.

  1. Absatz eins,Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.
  2. Absatz 2,Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der Gewerbebetrieb ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, es sei denn, er wird mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt oder unentgeltlich (Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, Einkommensteuergesetz 1988) übertragen. Zeitpunkt der Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.

Anmerkung

1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988

Schlagworte

Personengesellschaft, Mitunternehmerschaft, Betriebsübergang

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12049761

Alte Dokumentnummer

N3198810756H