Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)
Text
§ 31. Zerlegungsmaßstab.Paragraph 31, Zerlegungsmaßstab.
(1)Absatz eins,Zerlegungsmaßstab ist:
bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmen: das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten erzielten Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen steht;
in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Z. 3: das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen inländischen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Ziffer 3 :, das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen inländischen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;
bei Wareneinzelhandelsunternehmen: zur Hälfte das in Z. 1 und zur Hälfte das in Z. 2 bezeichnete Verhältnis.bei Wareneinzelhandelsunternehmen: zur Hälfte das in Ziffer eins und zur Hälfte das in Ziffer 2, bezeichnete Verhältnis.
(2)Absatz 2,Bei der Zerlegung nach Abs. 1 sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in dem nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) erzielt oder gezahlt worden sind.Bei der Zerlegung nach Absatz eins, sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in dem nach Paragraph 10, Absatz eins, maßgebenden Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) erzielt oder gezahlt worden sind.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1000 S abzurunden.
(4)Absatz 4,Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 Z. 3 sind Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch bleibt dabei außer Betracht. Was unter Lieferungen im Einzelhandel und unter Eigenverbrauch zu verstehen ist, bestimmt sich nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften.Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, sind Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch bleibt dabei außer Betracht. Was unter Lieferungen im Einzelhandel und unter Eigenverbrauch zu verstehen ist, bestimmt sich nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen, Versicherung, Bankunternehmen, Bank
Dokumentnummer
NOR12042467
Alte Dokumentnummer
N3195413782R