Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
17.01.1954 bis 29.07.1988 — BGBl. Nr. 2/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3130.07.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 403/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 3117.01.195429.07.1988 BGBl. Nr. 2/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

17.01.1954BGBl. Nr. 2/1954

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988danach: BGBl. Nr. 403/1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)

Text

Paragraph 31, Zerlegungsmaßstab.

  1. Absatz eins,Zerlegungsmaßstab ist:
    1. Ziffer eins
      bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmen: das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten erzielten Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen steht;
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Ziffer 3 :, das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen inländischen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;
    3. Ziffer 3
      bei Wareneinzelhandelsunternehmen: zur Hälfte das in Ziffer eins und zur Hälfte das in Ziffer 2, bezeichnete Verhältnis.
  2. Absatz 2,Bei der Zerlegung nach Absatz eins, sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in dem nach Paragraph 10, Absatz eins, maßgebenden Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) erzielt oder gezahlt worden sind.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1000 S abzurunden.
  4. Absatz 4,Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, sind Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch bleibt dabei außer Betracht. Was unter Lieferungen im Einzelhandel und unter Eigenverbrauch zu verstehen ist, bestimmt sich nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Versicherung, Bankunternehmen, Bank

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12042467

Alte Dokumentnummer

N3195413782R