Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
30.07.1988 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 403/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3130.07.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 403/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 3117.01.195429.07.1988 BGBl. Nr. 2/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

30.07.1988BGBl. Nr. 403/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1989 (Artikel römisch drei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1988,)

Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.

Text

Paragraph 31, Zerlegungsmaßstab.

  1. Absatz eins,Zerlegungsmaßstab ist
    1. Ziffer eins
      vorbehaltlich der Ziffer 2, das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhne steht;
    2. Ziffer 2
      bei Wareneinzelhandelsunternehmen je zur Hälfte das im Ziffer eins, bezeichnete Verhältnis und das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten erzielten Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen steht.
  2. Absatz 2,Bei der Zerlegung nach Absatz eins, sind die Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen anzusetzen, die in dem nach Paragraph 10, Absatz eins, maßgebenden Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gezahlt oder erzielt worden sind.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen auf volle 1 000 S abzurunden.
  4. Absatz 4,Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 bleibt dabei außer Ansatz. Eine Lieferung im Einzelhandel liegt nicht vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefert. Wird ein Gegenstand teils zu den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung des Erwerbszweckes nach der Lieferung bleibt unberücksichtigt.

Anmerkung

1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Versicherung, Bankunternehmen, Bank,
Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12049770

Alte Dokumentnummer

N3198810765H