Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1989 (Art. III Z 1, BGBl. Nr. 403/1988)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1989 (Artikel römisch drei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1988,)
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.
Text
§ 31. Zerlegungsmaßstab.Paragraph 31, Zerlegungsmaßstab.
(1)Absatz eins,Zerlegungsmaßstab ist
vorbehaltlich der Z 2 das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhne steht;vorbehaltlich der Ziffer 2, das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhne steht;
bei Wareneinzelhandelsunternehmen je zur Hälfte das im Z 1 bezeichnete Verhältnis und das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten erzielten Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen steht.bei Wareneinzelhandelsunternehmen je zur Hälfte das im Ziffer eins, bezeichnete Verhältnis und das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten erzielten Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen steht.
(2)Absatz 2,Bei der Zerlegung nach Abs. 1 sind die Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen anzusetzen, die in dem nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gezahlt oder erzielt worden sind.Bei der Zerlegung nach Absatz eins, sind die Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen anzusetzen, die in dem nach Paragraph 10, Absatz eins, maßgebenden Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gezahlt oder erzielt worden sind.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen auf volle 1 000 S abzurunden.
(4)Absatz 4,Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 bleibt dabei außer Ansatz. Eine Lieferung im Einzelhandel liegt nicht vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefert. Wird ein Gegenstand teils zu den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung des Erwerbszweckes nach der Lieferung bleibt unberücksichtigt.Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 bleibt dabei außer Ansatz. Eine Lieferung im Einzelhandel liegt nicht vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefert. Wird ein Gegenstand teils zu den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung des Erwerbszweckes nach der Lieferung bleibt unberücksichtigt.
Anmerkung
1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988
Schlagworte
Versicherungsunternehmen, Versicherung, Bankunternehmen, Bank,
Kreditinstitut
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12049770
Alte Dokumentnummer
N3198810765H