Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1954 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 631.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 601.07.195430.12.1996 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1954BGBl. Nr. 68/1954

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Index

38 Punzierung

Text

Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung.

Paragraph 6, (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände über die Zollgrenze einführt, hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungsplicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.

  1. Absatz 2,Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung und Punzierung eingereicht werden, müssen mit der Feingehaltszahl und - sofern es sich um im Inland erzeugte Gegenstände handelt - mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die einzureichenden Gegenstände müssen außerdem schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (Paragraph 12,) bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.
  2. Absatz 3,Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen des Absatz 2, nicht entsprechen, vorgelegt, so werden sie zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt.
  3. Absatz 4,Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (Paragraph 2,) zur Prüfung und Punzierung vorzulegen. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die über die Zollgrenze eingeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Warenerklärung zur Zollabfertigung zu machen sind.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042480

Alte Dokumentnummer

N3195424516L