Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung.
§ 6. (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände über die Zollgrenze einführt, hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungsplicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.Paragraph 6, (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände über die Zollgrenze einführt, hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungsplicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.
(2)Absatz 2,Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung und Punzierung eingereicht werden, müssen mit der Feingehaltszahl und - sofern es sich um im Inland erzeugte Gegenstände handelt - mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die einzureichenden Gegenstände müssen außerdem schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (§ 12) bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung und Punzierung eingereicht werden, müssen mit der Feingehaltszahl und - sofern es sich um im Inland erzeugte Gegenstände handelt - mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die einzureichenden Gegenstände müssen außerdem schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (Paragraph 12,) bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.
(3)Absatz 3,Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entsprechen, vorgelegt, so werden sie zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt.Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen des Absatz 2, nicht entsprechen, vorgelegt, so werden sie zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt.
(4)Absatz 4,Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§ 2) zur Prüfung und Punzierung vorzulegen. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die über die Zollgrenze eingeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Warenerklärung zur Zollabfertigung zu machen sind.Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (Paragraph 2,) zur Prüfung und Punzierung vorzulegen. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die über die Zollgrenze eingeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Warenerklärung zur Zollabfertigung zu machen sind.
Dokumentnummer
NOR12042480
Alte Dokumentnummer
N3195424516L