Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung.
§ 6. (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände in das Bundesgebiet verbringt, hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.Paragraph 6, (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände in das Bundesgebiet verbringt, hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.
(2)Absatz 2,Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung und Punzierung eingereicht werden, müssen mit der Feingehaltszahl und - sofern es sich um im Inland erzeugte Gegenstände handelt - mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die einzureichenden Gegenstände müssen außerdem schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (§ 12) bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung und Punzierung eingereicht werden, müssen mit der Feingehaltszahl und - sofern es sich um im Inland erzeugte Gegenstände handelt - mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die einzureichenden Gegenstände müssen außerdem schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (Paragraph 12,) bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.
(3)Absatz 3,Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entsprechen, vorgelegt, so werden sie zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt.Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen des Absatz 2, nicht entsprechen, vorgelegt, so werden sie zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt.
(4)Absatz 4,Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§ 2) zur Prüfung und Punzierung abzugeben. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die im Zusammenhang mit ihrem Verbringen in das Bundesgebiet in ein Zollverfahren übergeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Zollanmeldung zu machen sind.Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (Paragraph 2,) zur Prüfung und Punzierung abzugeben. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die im Zusammenhang mit ihrem Verbringen in das Bundesgebiet in ein Zollverfahren übergeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Zollanmeldung zu machen sind.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Edelmetallgegenstände, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, sofern diese Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt.Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für Edelmetallgegenstände, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, sofern diese Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt.
Dokumentnummer
NOR12055581
Alte Dokumentnummer
N3199659783J