Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12. (1) Ist der Gegenstand probhältig und den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2) entsprechend, so hat die zuständige Punzierungsbehörde den auf dem Gegenstand in Ziffern angegebenen Feingehalt durch Aufschlagen der Feingehaltspunze zu beglaubigen (Punzierung).Paragraph 12, (1) Ist der Gegenstand probhältig und den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 2,) entsprechend, so hat die zuständige Punzierungsbehörde den auf dem Gegenstand in Ziffern angegebenen Feingehalt durch Aufschlagen der Feingehaltspunze zu beglaubigen (Punzierung).
(2)Absatz 2,Die Form der Feingehaltspunzen wird mit Verordnung festgesetzt; sie muß für inländische und für die über die Zollgrenze eingebrachten Gegenstände verschieden sein.
Dokumentnummer
NOR12042486
Alte Dokumentnummer
N3195424522L