Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 12. (1) Ist der Gegenstand probhältig und den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2) entsprechend, so hat die zuständige Punzierungsbehörde den auf dem Gegenstand in Ziffern angegebenen Feingehalt durch Aufschlagen der Feingehaltspunze zu beglaubigen (Punzierung).Paragraph 12, (1) Ist der Gegenstand probhältig und den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 2,) entsprechend, so hat die zuständige Punzierungsbehörde den auf dem Gegenstand in Ziffern angegebenen Feingehalt durch Aufschlagen der Feingehaltspunze zu beglaubigen (Punzierung).
(2)Absatz 2,Die Form der Feingehaltspunzen wird mit Verordnung festgesetzt; sie muß für inländische und für die in das Bundesgebiet verbrachten Gegenstände verschieden sein.
Dokumentnummer
NOR12055582
Alte Dokumentnummer
N3199659785J