Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1967Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. (1) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze erzeugten Edelmetallgegenstände sind von den Bestimmungen über den Feingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und damit auch von der Punzierung befreit.Paragraph 16, (1) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze erzeugten Edelmetallgegenstände sind von den Bestimmungen über den Feingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und damit auch von der Punzierung befreit.
(2)Absatz 2,Die Erzeugung solcher Gegenstände und der Handel damit ist vorher der zuständigen Punzierungsbehörde anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Edelmetallgegenstände sind, sofern die Punzierungsbehörde aus Gründen technischer Natur keine Ausnahme bewilligt, mit einem Ausfuhrzeichen zu versehen, dessen Form durch Verordnung bestimmt wird. Den zur Anbringung des Ausfuhrzeichens erforderlichen Stempel folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt aus. § 4 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Die Edelmetallgegenstände sind, sofern die Punzierungsbehörde aus Gründen technischer Natur keine Ausnahme bewilligt, mit einem Ausfuhrzeichen zu versehen, dessen Form durch Verordnung bestimmt wird. Den zur Anbringung des Ausfuhrzeichens erforderlichen Stempel folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt aus. Paragraph 4, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12042490
Alte Dokumentnummer
N3195424526L