Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 16. (1) Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenstände sind von den Bestimmungen über den Feingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und damit auch von der Punzierung befreit.Paragraph 16, (1) Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenstände sind von den Bestimmungen über den Feingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und damit auch von der Punzierung befreit.
(2)Absatz 2,Die Erzeugung solcher Gegenstände und der Handel damit ist vorher der zuständigen Punzierungsbehörde anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Edelmetallgegenstände sind, sofern die Punzierungsbehörde aus Gründen technischer Natur keine Ausnahme bewilligt, mit einem Ausfuhrzeichen zu versehen, dessen Form durch Verordnung bestimmt wird. Den zur Anbringung des Ausfuhrzeichens erforderlichen Stempel folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt aus. § 4 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Die Edelmetallgegenstände sind, sofern die Punzierungsbehörde aus Gründen technischer Natur keine Ausnahme bewilligt, mit einem Ausfuhrzeichen zu versehen, dessen Form durch Verordnung bestimmt wird. Den zur Anbringung des Ausfuhrzeichens erforderlichen Stempel folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt aus. Paragraph 4, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Hauptpunzierungsamt
Dokumentnummer
NOR12055585
Alte Dokumentnummer
N3199659788J