Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1991Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Einfuhr von Edelmetallgegenständen.
§ 17. (1) Für Edelmetallgegenstände, die über die Zollgrenze eingeführt werden, ist die schriftliche Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr in vierfacher Ausfertigung abzugeben; die Anmeldung hat auch alle für die punzierungsamtliche Prüfung notwendigen Angaben zu enthalten.Paragraph 17, (1) Für Edelmetallgegenstände, die über die Zollgrenze eingeführt werden, ist die schriftliche Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr in vierfacher Ausfertigung abzugeben; die Anmeldung hat auch alle für die punzierungsamtliche Prüfung notwendigen Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2,Nach der Abfertigung hat das Zollamt die Waren unter Sicherung ihrer Nämlichkeit und Unverändertheit der Partei zur Zuleitung an das nach dem Wohnsitz (Sitz) der Partei zuständige Punzierungsamt, über Antrag der Partei jedoch an das von der Partei bezeichnete Punzierungsamt zu überlassen; für die Sicherung der Nämlichkeit und Unverändertheit gilt § 114 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit nach § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 die Stellung und Abfertigung von Edelmetallgegenständen zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr entfällt, hat der Begünstigte die Edelmetallgegenstände dem Punzierungsamt unverändert und unter Vorlage aller kaufmännischen und transportrechtlichen Papiere zuzuleiten und dies dem Zollamt auf Verlangen nachzuweisen. Von der Abfertigung sowie vom Unterbleiben des Nachweises hat das Zollamt das Punzierungsamt zu verständigen.Nach der Abfertigung hat das Zollamt die Waren unter Sicherung ihrer Nämlichkeit und Unverändertheit der Partei zur Zuleitung an das nach dem Wohnsitz (Sitz) der Partei zuständige Punzierungsamt, über Antrag der Partei jedoch an das von der Partei bezeichnete Punzierungsamt zu überlassen; für die Sicherung der Nämlichkeit und Unverändertheit gilt Paragraph 114, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit nach Paragraph 52 a, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988 die Stellung und Abfertigung von Edelmetallgegenständen zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr entfällt, hat der Begünstigte die Edelmetallgegenstände dem Punzierungsamt unverändert und unter Vorlage aller kaufmännischen und transportrechtlichen Papiere zuzuleiten und dies dem Zollamt auf Verlangen nachzuweisen. Von der Abfertigung sowie vom Unterbleiben des Nachweises hat das Zollamt das Punzierungsamt zu verständigen.
(3)Absatz 3,Im Eingangsvormerkverkehr entfällt die Zuleitung der Gegenstände an das Punzierungsamt nach Abs. 2, wenn dies in der Anmeldung beantragt wird. Das Zollamt hat das Punzierungsamt von der Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr zu verständigen.Im Eingangsvormerkverkehr entfällt die Zuleitung der Gegenstände an das Punzierungsamt nach Absatz 2,, wenn dies in der Anmeldung beantragt wird. Das Zollamt hat das Punzierungsamt von der Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr zu verständigen.
(4)Absatz 4,Der Vormerknehmer ist in den Fällen des Abs. 3 verpflichtet, die Punzierung der Edelmetallgegenstände bei Unbedingtwerden der Zollschuld zu veranlassen. Das Zollamt hat das Punzierungsamt vom Unbedingtwerden der Zollschuld zu verständigen.Der Vormerknehmer ist in den Fällen des Absatz 3, verpflichtet, die Punzierung der Edelmetallgegenstände bei Unbedingtwerden der Zollschuld zu veranlassen. Das Zollamt hat das Punzierungsamt vom Unbedingtwerden der Zollschuld zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12042491
Alte Dokumentnummer
N3195424527L