Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
Einfuhr von Edelmetallgegenständen.
§ 17. (1) Für Edelmetallgegenstände, die im Bundesgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, hat der Anmelder eine weitere Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung der Zollstelle vorzulegen, welche alle für die punzierungsamtliche Prüfung notwendige Angaben zu enthalten hat und von der Zollstelle nach der Überlassung der Waren dem Punzierungsamt zuzuleiten ist.Paragraph 17, (1) Für Edelmetallgegenstände, die im Bundesgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, hat der Anmelder eine weitere Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung der Zollstelle vorzulegen, welche alle für die punzierungsamtliche Prüfung notwendige Angaben zu enthalten hat und von der Zollstelle nach der Überlassung der Waren dem Punzierungsamt zuzuleiten ist.
(2)Absatz 2,Im Vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 lit. b oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) hat der Anmelder eine weitere Ausfertigung der ergänzenden Anmeldung dem Punzierungsamt zuzuleiten und dies der Zollbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Vom Unterbleiben des Nachweises hat die Zollbehörde das Punzierungsamt zu verständigen.Im Vereinfachten Verfahren nach Artikel 76, Absatz eins, Litera b, oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) hat der Anmelder eine weitere Ausfertigung der ergänzenden Anmeldung dem Punzierungsamt zuzuleiten und dies der Zollbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Vom Unterbleiben des Nachweises hat die Zollbehörde das Punzierungsamt zu verständigen.
(3)Absatz 3,Im Verfahren zur vorübergehenden Verwendung und im Verfahren zur aktiven Veredelung hat der Anmelder die Punzierung der Edelmetallgegenstände erst bei Entstehen der Einfuhrzollschuld zu veranlassen (Titel VII des Zollkodex). Das Zollamt hat in diesen Fällen das Punzierungsamt von der Abfertigung zu diesen Zollverfahren zu verständigen. Solange sich Edelmetallgegenstände in vorübergehender Verwahrung (Art. 50 des Zollkodex), im Versandverfahren, im Zollagerverfahren, in einer Freizone oder einem Freilager befinden, sind sie von der Vorlagepflicht (§ 6) ausgenommen. Edelmetallgegenstände, die lediglich zur Beförderung durch das Bundesgebiet oder zu Ausstellungszwecken über die EU-Binnengrenze ins Bundesgebiet verbracht werden, sind, sofern sie nicht im Bundesgebiet feilgeboten oder veräußert werden, von der unverzüglichen Vorlagepflicht (§ 6) ebenfalls ausgenommen.Im Verfahren zur vorübergehenden Verwendung und im Verfahren zur aktiven Veredelung hat der Anmelder die Punzierung der Edelmetallgegenstände erst bei Entstehen der Einfuhrzollschuld zu veranlassen (Titel römisch sieben des Zollkodex). Das Zollamt hat in diesen Fällen das Punzierungsamt von der Abfertigung zu diesen Zollverfahren zu verständigen. Solange sich Edelmetallgegenstände in vorübergehender Verwahrung (Artikel 50, des Zollkodex), im Versandverfahren, im Zollagerverfahren, in einer Freizone oder einem Freilager befinden, sind sie von der Vorlagepflicht (Paragraph 6,) ausgenommen. Edelmetallgegenstände, die lediglich zur Beförderung durch das Bundesgebiet oder zu Ausstellungszwecken über die EU-Binnengrenze ins Bundesgebiet verbracht werden, sind, sofern sie nicht im Bundesgebiet feilgeboten oder veräußert werden, von der unverzüglichen Vorlagepflicht (Paragraph 6,) ebenfalls ausgenommen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, in welchen weiteren Fällen und unter welchen Modalitäten die Zollbehörde das Punzierungsamt zu verständigen hat.
Dokumentnummer
NOR12055586
Alte Dokumentnummer
N3199659789J